Statuten

(geändert am 28.03.2014)

1. Zweck

1.1. Der Schweizerverein in Tirana fördert die Pflege schweizerischer Gesinnung und Geselligkeit. Er ist politisch und konfessionell neutral.

1.2. Der Verein ist bestrebt, die Interessen der Schweizer in Albanien und ihre Beziehungen zur Heimat zu fördern. Er arbeitet mit der Schweizerischen Botschaft in Tirana und der Auslandschweizerorganisation in Bern zusammen.

1.3. Der Verein kann sich in Not geratener Landsleute und ihrer Angehörigen in Albanien annehmen.

2. Mitgliedschaft

2.1. Die Mitgliedschaft steht Schweizerbürgern offen, die in Albanien resident sind, oder sich oft da aufhalten. Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Generalversammlung auch Nichtschweizer aufgenommen werden, die in besonders enger Beziehung zur Schweiz stehen und von einem Vereinsmitglied empfohlen werden. Mitglieder müssen das 18. Altersjahr vollendet haben.

2.2. Die Generalversammlung kann um die Sache des Vereins besonders verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss

3.1. Die Anmeldung zwecks Aufnahme von Schweizerbürgern erfolgt an das Sekretariat. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und informiert die Generalversammlung darüber.

3.2. Der Austritt erfolgt durch Mitteilung an das Sekretariat.

3.3. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder deren Benehmen dem Ansehen des Vereins schadet, ausschliessen. Allfällige Rechte des Vereins gegenüber dem Ausgeschlossenen bleiben bestehen.

4. Organisation

4.1. Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • Beisitzer

Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen Schweizerbürger sein.

4.2. Die Kontrolle der Rechnungsführung wird von 2 Revisoren ausgeübt, die der Generalver- sammlung den Revisionsbericht zwecks Déchargeerteilung unterbreiten.

4.3. Die Generalversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren in offener Wahl, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder geheime Wahlen verlangen.

4.4. Die Amtsdauer beträgt jeweils 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich selber ergänzen und diese Ergänzung von der Generalversammlung bestätigen lassen.

4.5. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet mit einfachem Mehr. Der Präsident hat den Stichentscheid.

4.6. Die Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern ist zur Beschlussfassung notwendig.

4.7. In Vermögensfragen ist die Unterschrift des Präsidenten und eines Vorstandsmitgliedes notwendig.

5. Beiträge

5.1. Die Generalversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

6. Versammlungen

6.1. Die ordentliche Generalversammlung ist jedes Jahr vor dem 1. Mai durchzuführen. Der Vorstand schickt die Einladung mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage zuvor den Mitgliedern.

6.2. Die ordentliche Generalversammlung erteilt dem Vorstand Décharge für die Geschäftsführung während des Berichtsjahres.

6.3. Anträge zu Statutenrevisionen und Rücktrittsgesuche von Vorstandsmitgliedern sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

6.4. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er schickt die Einladung mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage zuvor den Mitgliedern. Eine ausserordentliche Generalversammlung muss durch den Vorstand auch dann einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangen. In diesem Falle muss sie spätestens 30 Tage nach Einreichung des Begehrens durchgeführt werden.

6.5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern.

6.6. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.

6.7. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht, doch mit folgenden Einschränkungen:

In Abstimmungen, welche Angelegenheiten zwischen Schweizerbürgern des Vereins und der Heimat betreffen, haben nur diese das Stimmrecht. Das gleiche gilt bei Statutenänderungen, wofür das Einverständnis von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder mit absolutem Mehr auszudrücken ist.

7. Auflösung

7.1. Die Auflösung des Vereins kann durch den 3/4-Mehrheitsbeschluss einer Generalver- sammlung erfolgen, an der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

7.2. Im Fall der Vereinsauflösung wird das übrigbleibende Vereinsvermögen während zwei Jahren von der Schweizerischen Botschaft in Tirana verwaltet und danach wohltätigen Zwecken zugeführt.

Die in diesen Statuten verwendete männliche Form gilt ebenso für weibliche Personen.

Der Präsident, der Vizepräsident